Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines:

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen (Lieferungen, Werklieferungen und Werkleistungen) für die DHK automotive GmbH, Oberlungwitz, nachfolgend „DHK“ genannt, und zwar in der bei Auftragserteilung jeweils geltenden Fassung, die im Internet unter www.dhk-automotive.com / AGB abrufbar sind und auf Verlangen auch in Textform übermittelt werden. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten, gleich welche vertragliche Grundlage vorliegt. Die Geschäftspartner und Lieferanten heißen nachfolgend „Verkäufer“.

Sie gelten weiter als Rahmenvereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir diese Geschäftsbeziehungen erneut in die zukünftigen Geschäfte einbeziehen müssen.

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Andere Allgemeine Geschäftsbeziehungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Entgegenstehende, abweichende oder modifizierende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und nur in den Teilen Vertragsbestandteil, soweit und in dem wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Erfordernis der schriftlichen Zustimmung gilt in jedem Fall, auch wenn wir im Wissen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos entgegennehmen.

Individuelle und ausdrückliche Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sowie Leistungsbeschreibungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Konditionen. Für ihren Inhalt ist ein Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend. 

II. Bestellungen:

Unsere Bestellungen erfolgen in Textform. 

Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen muss der Verkäufer vor Annahme hinweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 

Unsere Bestellung ist grundsätzlich innerhalb von 5 Arbeitstagen in Textform zu bestätigen oder vorbehaltlos auszuführen. 

Will im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung der Verkäufer unsere Bestellung ablehnen, muss das ebenfalls innerhalb von 5 Arbeitstagen geschehen, da ansonsten unser Angebot als angenommen gilt. 

Sollte eine Annahme verspätet erklärt werden, betrachten wir das als neues Angebot. Es bedarf der ausdrücklichen Annahme durch uns. 

Wir können nachträgliche Änderungen des Leistungsgegenstandes unter entsprechender Anpassung der Gegenleistung verlangen, wenn die Änderung handelsüblich, für den Verkäufer im Einzelfall zumutbar ist oder wir wesentliche Gründe vortragen können, die wir bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnten, wozu auch eine wesentlich geänderte Auftragslage zählt.

III. Rücktritt:

Stellt der Verkäufer seine Zahlungen oder Lieferungen ein oder wird beantragt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen einzuleiten, so ist DHK berechtigt, nach ihrer Wahl Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Verkäufer dem von DHK Gewünschten nicht binnen 5 Werktagen nach, so ist DHK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann DHK 10 % der Vergütung des jeweiligen Geschäftes als Sicherheit für alle vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungszeit einbehalten.

IV. Lieferzeit:

Die Lieferzeit, genannt in der Bestellung, ist bindend. Wurde sie nicht in der Bestellung angegeben und ist sie auch nicht anderweitig vereinbart worden, beträgt sie 5 Arbeitstage ab Vertragsschluss. 

Sollte der Verkäufer aus welchen Gründen auch immer die Lieferzeit voraussichtlich nicht einhalten können, ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren. 

Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der DHK bzw. am angegebenen Leistungsort.

Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von DHK nach den gesetzlichen Vorschriften, was insbesondere für Rücktritt und Schadensersatz gilt. Davon unberührt sind die Regelungen in der nachfolgenden Ziffer. 

Ist der Verkäufer in Verzug, kann DHK unbeschadet weitergehender Ansprüche pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) pro vollendete Kalenderwoche verlangen, begrenzt auf 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer ist der Nachweis unbeschadet, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. DHK bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

V. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug:

Ohne vorherige Zustimmung von DHK in Textform ist der Verkäufer nicht berechtigt, Dritte die geschuldete Leistung erbringen zu lassen. 

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den durch die Bestellung angegebenen Ort. Ist ein Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Lieferort in Oberlungwitz zu erfolgen. 

Der Bestimmungsort ist stets der Erfüllungsort. Insoweit liegt stets eine Bringschuld vor. 

Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. 

Bei Vereinbarung der INCOTERMS gilt deren Fassung 2010. 

DHK gerät nur nach den gesetzlichen Vorschriften in Annahmeverzug. Das entlässt den Verkäufer nicht aus der Pflicht, seine Leistung ausdrücklich anzubieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von DHK eine bestimmte oder bestimmbare Zeit vereinbart ist.

VI. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungen:

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Wenn sich nichts anderes ergibt, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise des Verkäufers als Festpreis. 

Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. auch Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten, wie Verpackung, Transportkosten und Versicherungen ein. 

Das Verpackungsmaterial hat der Verkäufer kostenfrei ab Lieferort zurückzunehmen, wenn DHK es verlangt. 

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung, Leistung und Abnahme sowie ordnungsgemäßer prüffähiger Rechnungsstellung fällig. Wenn DHK innerhalb von 14 Kalendertagen zahlt, ist DHK ein Skonto von 3 % auf den Nettobetrag gestattet. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fähigkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. 

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrages bleiben DHK vollumfänglich möglich. Insbesondere ist DHK gestattet, Zahlungen, auch fällige, zurückzuhalten, soweit und solange DHK noch Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen zustehen. 

DHK gegenüber hat der Verkäufer ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen eventueller Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die rechtskräftig festgestellt, ausdrücklich anerkannt oder unbestritten sein müssen. 

Die Rechnung ist gesondert unmittelbar nach erfolgter Lieferung in 2-facher Ausfertigung einzureichen. In jeder Rechnung ist das Auftragsdatum, Bestellnummer und das Bearbeitungszeichen von DHK anzugeben.

VII. Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt und Abtretung:

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich DHK alle Eigentums- und Urheberrechte vor, auch soweit diese Rechte Abnehmern von DHK oder anderen Dritten zustehen. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an DHK zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen strikt geheim zu halten, und zwar auch nach Erledigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekanntgeworden ist. 

Vorstehendes gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die DHK dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. 

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für DHK vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt DHK an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen. 

Die Übereignung der Ware an DHK erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des entsprechenden Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an DHK gelieferten Sachen gilt. 

Die Übertragung einer Forderung gegen DHK an Dritte ist ausgeschlossen, sofern DHK nicht ausdrücklich in Textform zustimmt. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch DHK nicht berechtigt Forderungen durch Dritte einziehen zu lassen.

VIII. Gewährleistung und Nacherfüllung:       

Bei Sach- und Rechtsmängeln sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen durch den Verkäufer gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften. 

Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung seitens DHK – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden, wobei unerheblich ist, ob die Produktbeschreibung von DHK, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. 

Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen DHK die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

Hinsichtlich der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches unter der Maßgabe, dass sich die Untersuchungspflicht von DHK nur auf Mängel bezieht, die bei äußerlicher Begutachtung erkennbare sind, einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer im Ermessen von DHK stehenden stichprobenartigen Qualitätskontrolle erkennbar und offen zu Tage tretende Mängel. Weitergehende Untersuchungspflichten bestehen nicht. 

Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von DHK durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von DHK gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann DHK den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. 

Im Übrigen ist DHK bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat DHK nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

Hat DHK die gelieferte Ware gemäß ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebaut, ist der Verkäufer verpflichtet, BHI im Rahmen der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen für den Ausbau und den anschließenden Wiedereinbau zu ersetzen.

IX. Nutzungsrechte und Rechtsmängel:

Soweit die Lieferung des Verkäufers Software, Rechte oder sonstige Gegenstände beinhaltet, deren Nutzung nur aufgrund entsprechender Nutzungsrechte (Lizenzen) gestattet ist, werden BHI die erforderlichen Nutzungsrechte mit der Lieferung ohne Aufpreis übertragen. Der Verkäufer haftet für den Bestand, die Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der Nutzungsrechte. 

Der Verkäufer haftet weiter dafür, dass durch seine Lieferung und deren bestimmungsmäßige Verwendung gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Handelsnamen, Marken) sowie Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. 

Wird DHK von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung im vorstehenden Sinne in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, DHK auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. 

Die Haftung des Verkäufers bei Rechtsmängeln liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf den Vertragsgegenstand Rechte gegen DHK geltend machen können, die der Verkäufer nicht DHK gegenüber geltend machen kann. Soweit ein Recht Gegenstand des Vertrages ist, gilt das Gleiche darüber hinaus für dessen Bestand, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit. 

Liegt ein Rechtsmangel vor, ist der Verkäufer verpflichtet, DHK das Recht zum uneingeschränkten weiteren Gebrauch zu verschaffen (Nachbesserung) oder – nach unserer Wahl – den Vertragsgegenstand in für uns zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht (Ersatzlieferung), und DHK von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. 

Der Verkäufer haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz auch dann, wenn er den Rechtsmangel nicht kannte oder auch sonst nicht zu vertreten hat. Das gesetzliche Recht von DHK, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

X. Lieferantenregress:

Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) stehen DHK neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. DHK ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die DHK ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 

Bevor DHK einen von deren Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird DHK den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von DHK tatsächlich gewährte Mangelanspruch als deren Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 

Die Ansprüche von DHK aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware an einen Verbraucher – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Ware erst nach Umbildung oder Weiterverarbeitung durch DHK oder weitere Abnehmer an einen Verbraucher geliefert wurde.

XI. Produzentenhaftung:

Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, DHK insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von DHK durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird DHK den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 1 Mio. EURO pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

XII. Mindestlohn

Der Verkäufer steht DHK dafür ein, die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes einzuhalten und dessen Einhaltung bei seinen Unterauftragnehmern zu überwachen. Das Mindestlohngesetz findet Anwendung auf jede Beschäftigung von Arbeitnehmer innerhalb von Deutschland, also z.B. auch bei inländischen Montagen ausländischer Unternehmer und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland. Wird DHK wegen Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes beim Verkäufer oder dessen Subunternehmern als Mithaftender in Anspruch genommen, ist DHK hiervon durch den Verkäufer auf erstes Anfordern freizustellen. DHK kann verlangen, dass ihr die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften und der zugehörigen Dokumentations- und Meldepflichten nachgewiesen wird. DHK kann ferner verlangen, dass als unzuverlässig erscheinende Subunternehmer nicht mehr weiter beschäftigt werden. Weitergehende Ansprüche von DHK und das Recht zur fristlosen Vertragskündigung bleiben hiervon unberührt.

XIII. Verjährung, Recht und Gerichtsstand:

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Verkürzungen dieser Fristen weist DHK ausdrücklich zurück. 

Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen DHK und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechtes, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wird. 

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von DHK in Oberlungwitz. DHK ist jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Lieferanten zu erheben. 

Sofern die Parteien ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vereinbaren, gilt ergänzend folgendes: Das Gericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Gerichtssprache ist Deutsch oder nach Wahl von DHK Englisch.

XIV. Anpassung

DHK behält sich das Recht vor, diese Bedingungen nach billigem Ermessen in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. Es gilt für die Geschäftsverbindung zum Kunden die jeweils aktuelle Fassung, sofern dieser nicht in Textform der Änderung widerspricht. 

Stand: 05/2018

Verkaufsbedingungen

  1. Der Verkauf geschieht ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, es sei denn, Verkäufer und Käufer vereinbaren schriftlich eine Individualabrede. Einkaufsbedingungen des Käufers weist der Verkäufer ausdrücklich zurück. Die widerspruchslose Annahme dieser Verkaufsbedingungen gilt als Einverständnis des Käufers, und zwar auch dann, wenn er in seinen Einkaufsbedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen ausschließt. Die Verkaufsbedingungen gelten ebenfalls für zukünftige Geschäfte; weiter, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender und von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bestimmungen des Bestellers an den Käufer vorbehaltlos liefert.
     
  2. Angebote und Preislisten sind stets freibleibend. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, Preisirrtümer zu korrigieren. Sämtliche Aufträge und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Insbesondere erfordert der Abschluss eines Vertrages eine schriftliche Annahmeerklärung. Mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit Vertretern des Verkäufers erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen zu dem Vertrag, dem diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß und Leistungs-Beschreibungen sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, diese Punkte werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich entweder als verbindlich bezeichnet oder einbezogen.
     
  3. Die Preise verstehen sich in EURO, ab Werk netto Kasse, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Versandverpackung ist nicht Bestandteil der genannten Preise, es sei denn, es wird anderes vereinbart. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Es gelten die Preise und Bedingungen, die Vertragsinhalt wurden, es sei denn, es wurde anderes vereinbart. Ändern sich später als 6 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder entstehen andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist DHK im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.